Die Evaluationsordnung am College
§ 1 Allgemeines
Als Bildungseinrichtung evaluiert das AVT-College regelmäßig und nach Bedarf alle ihre Leistungsbereiche. Diese Evaluierung ist Teil des Qualitätsmanagementsystems der Einrichtung und dient der Qualitäts- und Leistungssicherung. Dabei ist die Evaluierung ein Instrument der Selbststeuerung, um Planungs- und Entscheidungsprozesse zu unterstützen.
Sie dient der Selbsteinschätzung und auch der Informationsbeschaffung für den Steuerungsprozess der Qualitäts- und Leistungsverbesserung. Die Datenerhebung und Datenauswertung soll darüber Auskunft geben, inwieweit die von der Bildungseinrichtung festgelegten Ziele erreicht worden sind.
Jede Kurseinheit ist zu evaluieren im Hinblick auf die Leistungs- und Qualitätspotenziale, die strategische Ziele und ihrer Entwicklung, der Entwicklung des Personals, der Internationalisierung und Mobilität der Studierenden sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gegenstand der Evaluierung sind die Leistungen von Personen sowie der Lehrangebote, Studienprogramme und der einzelnen Curricula.
§ 2 Evaluierungsprozess
Die Evaluierung umfasst folgende Schritte: Erstellung des Evaluierungsauftrag, Selbstbeschreibung und Selbstbewertung der evaluierten Einheit und die Umsetzung der Ergebnisse.
§ 3 Initiativrecht
Das Recht, eine Evaluierung zu veranlassen, hat die Ausbildungsleitung sowie beschränkt auf seinen Aufgabenbereich die organisatorischen Bereiche. Das Dozententeam hat ein Antragsrecht. Die Studierenden, der Bildungseinrichtung haben das Recht, der Ausbildungsleitung oderdem Dozententeam die Durchführung einer Evaluierung vorzuschlagen.
§ 4 Verfahren
Das Rektorat legt den Gegenstand, den Inhalt und die Ziele der Evaluierung fest. Die Evaluierung erfolgt durch die Studierenden am Ende einer Kurseinheit für die Präsenzlehre und am Ende eines Studienjahres für zwei zurückliegende Semester. Das Rektorat teilt die Ergebnisse der evaluierten Einheit mit.
§ 5 Zeitliche Häufigkeit
Die Leistungen von Personen, Lehrinhalten, Rahmenbedingungen und organisatorischer Ablauf, sind nach jeder Kurseinheit und am Ende eines Studienjahres, einer Evaluierung zu unterziehen.
§ 6 Mitwirkungspflicht
Alle Mitglieder und Organe der Bildungseinrichtung sind verpflichtet, die für die Evaluierung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und an der Evaluierung mitzuwirken.
§ 7 Transparenz und Persönlichkeitsschutz
Die Ausbildungsleitung trifft in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Vorkehrungen für die notwendige Transparenz der Evaluierungsvorgänge. Die Evaluation und das Gutachten, sind jedem Mitglied der evaluierten Einheit sowie den betroffenen Fachvertretungen des AVT-College zugänglich zu machen. Bei jeder Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist der Schutz von personenbezogenen Daten zu beachten. Personenbezogene Daten dürfen nur an Personen und Organe der Bildungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden. Eine Weitergabe an andere Personen bedarf der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person.